Bilanzierung und Bewertung werden im Einzelnen nach den im Folgenden aufgeführten Grundsätzen vorgenommen:
Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, bilanziert. Außerplanmäßige Abschreibungen werden vorgenommen, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eingetreten ist. Die Abschreibungen erfolgen grundsätzlich linear über die Nutzungsdauer und beginnen im Zugangsmonat.
Bei Sachanlagen, die vor dem 1. Januar 2010 angeschafft worden sind, wird vom Beibehaltungswahlrecht nach Art. 67 Abs. 4 Satz 1 EGHGB Gebrauch gemacht. Hierbei wird im steuerlich zulässigen Rahmen grundsätzlich degressiv, im Übrigen linear abgeschrieben und zum jeweils günstigsten Zeitpunkt zur linearen Abschreibungsmethode übergegangen.
Neuzugänge von Sachanlagen werden ab dem Geschäftsjahr 2010 linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.
Selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 €, aber nicht
Den Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen liegen im Wesentlichen folgende Nutzungsdauern zu Grunde:
Der Abschreibungszeitraum für den Geschäfts- oder Firmenwert beträgt 15 Jahre und orientiert sich an der Restnutzungsdauer der Anlage.
Geleistete Anzahlungen sind zum Nominalwert und Anlagen im Bau sind mit den bisher angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten bilanziert. Die Herstellungskosten der selbst erstellten Anlagen (aktivierte Eigenleistungen) umfassen den in § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB definierten Mindestumfang der aktivierungspflichtigen Kostenbestandteile. Zinsen für Fremdkapital werden nicht einbezogen. Die erhaltenen Investitionszuschüsse werden von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der betroffenen Vermögensgegenstände abgesetzt.
Die unter den Finanzanlagen ausgewiesenen Anteile und Beteiligungen an nicht einbezogenen verbundenen oder assoziierten Unternehmen sowie Wertpapiere sind zu Anschaffungskosten bzw. mit dem niedrigeren beizulegenden Wert bei dauernder Wertminderung bewertet. Ausleihungen werden zu ihrem Nenn- oder Barwert angesetzt.
Vorräte werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzips bewertet. Dem Risiko geminderter Verwendbarkeit wird durch entsprechende Wertabschläge Rechnung getragen. Der Ansatz der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie der Waren entspricht dem gleitenden Durchschnitt aus Anschaffungskosten oder den niedrigeren Wiederbeschaffungskosten, ausgenommen sind die unentgeltlich zugeteilten CO2-Emissionsberechtigungen, die in der Bilanz mit einem Wert von Null ausgewiesen werden und einen Zeitwert von 3.368 T€ (Vorjahr 2.593 T€) haben. In Einzelfällen kommt das LIFO Verbrauchsfolgeverfahren zur Anwendung. Fertige und unfertige Leistungen sind mit den Herstellungskosten bilanziert. Die Herstellungskosten umfassen den in § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB definierten Mindestumfang der aktivierungspflichtigen Kostenbestandteile. Zinsen für Fremdkapital werden nicht in die Herstellungskosten einbezogen.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sowie flüssige Mittel werden zu Nominalbeträgen bewertet, vermindert um ausreichend bemessene Einzel- und Pauschalwertberichtigungen. Die Forderungen für die Energie- und Wasserlieferungen sowie Netznutzung gegen Kunden mit registrierender Lastgangmessung und Weiterverteiler beruhen grundsätzlich auf Stichtagsablesungen; nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen sind zum Bilanzstichtag auf Grundlage einer zählpunktbezogenen Hochrechnung abgegrenzt worden. Den Forderungen gegen Händler, die Standardlastprofilkunden versorgen, lag die rollierende Jahresverbrauchsabrechnung zugrunde, wobei die zum Bilanzstichtag abgegrenzten, noch nicht abgelesenen Lieferungen und Leistungen auf Grundlage einer zählpunktbezogenen Hochrechnung ermittelt wurden. Von diesen Forderungen sind die erhaltenen Abschlagszahlungen offen abgesetzt.
Als Rechnungsabgrenzungsposten werden auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Stichtag ausgewiesen, soweit sie einen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Der Ansatz des gezeichneten Kapitals erfolgt zum Nennbetrag.
Die bis zum 31. Dezember 2002 und die ab dem 1. Januar 2010 vereinnahmten Baukostenzuschüsse wurden mit 5 % der Ursprungsbeträge zugunsten der Umsatzerlöse aufgelöst. Die ab dem 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2009 vereinnahmten Baukostenzuschüsse wurden als Sonderposten für Investitionszuschüsse passiviert; die Auflösung erfolgt entsprechend der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands.
Die Pensionsrückstellungen werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit dem Teilwertverfahren ermittelt. Grundlagen des Gutachtens sind die Richttafeln 2018 G von Prof. Dr. Klaus Heubeck und der durch die Deutsche Bundesbank bekannt gegebene Rechnungszinsfuß von 2,30 % (Vorjahr 2,71 %), der dem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen zehn Geschäftsjahre bei einer angenommenen Laufzeit von 15 Jahren entspricht. Zudem wird ein Gehaltstrend von 2,1 % (Vorjahr 2,1 %) berücksichtigt. Eine Fluktuationsrate (Vorjahr 2,0 %) wird ab 2020 nicht mehr unterstellt. Der Rentenanpassung wird ebenfalls wie im Vorjahr mit 1,7 % für allgemeine Versorgungen und mit 2,0 % für Einzelzusagen Rechnung getragen.
Die sonstigen Rückstellungen und Steuerrückstellungen berücksichtigen alle ungewissen Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 HGB und sind in der Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags (d.h. einschließlich zukünftiger Kosten- und Preissteigerungen) angesetzt. Die Drohverlustrückstellungen sind in Höhe ihres Verpflichtungsüberschusses auf Basis einer Vollkostenkalkulation angesetzt. Die langfristigen sonstigen Rückstellungen für Jubiläumsverpflichtungen, Verpflichtungen aus Altersteilzeit sowie Sterbegeldverpflichtungen werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit dem Teilwertverfahren, einem Rechnungszinsfuß von 1,60 % (Vorjahr 1,97 %), der dem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Geschäftsjahre entspricht und einem Gehaltstrend von 2,0 % (Vorjahr 2,0 %) bewertet.
Die Rückbaurückstellungen werden gleichmäßig über die Verteilungsperiode angesammelt und werden nach dem Barwertverfahren, entsprechend ihrer Restlaufzeit, mit dem von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre ermittelt.
Alle weiteren langfristigen Rückstellungen wurden, entsprechend ihrer Restlaufzeit, mit dem von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst; die Dotierung erfolgte nach der Nettomethode.
Zur bilanziellen Abbildung von in Portfolien zusammengefassten Bezugs- und Absatzgeschäften sowie ggf. finanziellen Derivaten für Strom und Gas wird unter Anwendung des IDW RS ÖFA 3 vom Grundsatz der imparitätischen Einzelbewertung abgewichen. Gemäß IDW RS ÖFA 3 werden etwaige überschießende Volumina bzw. offene Positionen auf Segmentebene imparitätisch bewertet und ggf. eine Rückstellung gebildet. Für die Portfolien Fernwärme und Biogas werden aus Bezugs- und Absatzgeschäften sowie ggf. derivativen Finanzinstrumenten Bewertungseinheiten nach § 254 HGB gebildet. Die bilanzielle Abbildung der Bewertungseinheiten erfolgt nach der Einfrierungsmethode. Für Überhänge der negativen Marktwertveränderungen über die positiven Marktwertänderungen sind Rückstellungen für Bewertungseinheiten zu bilden. Der beizulegende Zeitwert von Termingeschäften wird auf Basis der Barwerte der zukünftigen Zahlungsflüsse berechnet.
Die Verbindlichkeiten werden mit ihrem Erfüllungsbetrag zum Bilanzstichtag ausgewiesen.
Als Rechnungsabgrenzungsposten werden auf der Passivseite Einnahmen vor dem Stichtag ausgewiesen, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Im Rahmen von Bezugsverträgen wurden Rohstoffsicherungsgeschäfte mittels derivativer Finanzinstrumente abgeschlossen, für die bilanzielle Bewertungseinheiten gebildet wurden.
Es wird vom Saldierungsrecht des § 306 Satz 6 HGB Gebrauch gemacht, da sich aus wirtschaftlicher Sicht keine Steuererstattungen bzw. -zahlungen aus Konsolidierungsbuchungen ergeben können.
Latente Steuern werden auf die unterschiedlichen Wertansätze in der Handels- und der Steuerbilanz gerechnet, sofern sich diese voraussichtlich in späteren Geschäftsjahren abbauen. Der Berechnung der latenten Steuern liegt ein effektiver Steuersatz von 31,0 % zugrunde (bestehend aus 16,0 % Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und 15,0 % Gewerbesteuer), der sich voraussichtlich im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen ergeben wird. Aufgrund der Stellung als Organträgerin werden die latenten Steuern der Organgesellschaften der StWN zugeordnet. Die Differenzen resultieren aus abweichenden Wertansätzen der Sach- und Finanzanlagen, Vorräte, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen für Pensionen, sonstigen Rückstellungen und steuerlichen Verlustvorträge. Ein Ausweis in der Bilanz unterbleibt gemäß dem Aktivierungswahlrecht des § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB.